des Vereins "The Art of Life" Die Kunst zu leben
Auch als Wort und Bildmarke „TAOL“

 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „The Art of Life“ Die Kunst zu leben
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Weihburggasse 22/2/5 in 1010 Wien
  3. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit sowohl auf das Inland (das gesamte  Bundesgebiet der Republik Österreich)  als auch das Ausland (EU-Raum)
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

§2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt folgendes:

  1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder – hauptsächlich Unternehmer – und in weiterer Folge auch private Personen miteinander zu vernetzen, um den Zugang zu neuen Kunden zu erleichtern und den gegenseitigen Umsatz zu steigern. Ebenso bezweckt er durch besondere Angebote und Rabatte den privaten Kunden Einsparungen für Ihr tägliches Leben zu verschaffen. Hier soll den Unternehmern geholfen werden neue Kundensegmente zu finden oder neue Wege zu gehen. Dem privaten solle s erleichtert werden spezielle Angebote zu nutzen und diese auch angeboten zu bekommen. Hier steht der Verein für diese besonderen Aktivitäten als Drehscheibe und mit der dementsprechenden Digitalisierung zur Verfügung.
  2. Der Verein strebt eine geschlossene Einheit unter seinen Mitgliedern an, sodass diese sich gegenseitig unterstützen und in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zusammenstehen. Mit dem Leitsatz Menschen und Unternehmen verbinden.
  3. Der Verein organisiert regelmäßig „Come Together“-Veranstaltungen, um das gegenseitige Kennenlernen der Mitglieder in einer angenehmen Atmosphäre zu fördern. Hier können sich die diversen Vereinsmitglieder austauschen und Ihren Ideen und Gedanken mit Gleichgesinnten freien Lauf lassen. Private Personen können sich ebenso einbringen und Ihre Sicht der Dinge den Unternehmern näher bringen. Ein Austausch der diversen Gruppen in einem gemeinsamen Vereinsumfeld.
  4. Vereinsmitglieder können Sonderkonditionen untereinander anbieten, welche über die am freien Markt verfügbaren Bedingungen hinausgehen. Diese Sonderkonditionen können Rabatte, Preisnachlässe oder zusätzliche unentgeltliche Leistungen umfassen. Diese bestimmen die Mitglieder im Vorfeld und diese werden d dann auf den Digitalen Medien welche der Verein und deren Mitglieder nutzen wird, online gestellt. Sodass alle Mitglieder dies in einer übersichtlichen Präsentation (APP oder Home Page) finden können. 
  5. Die wirtschaftliche Ausrichtung des Vereins ist liberal. Er bekennt sich zu den Grundprinzipien des freien Marktes und des damit verbundenen Wirtschaftsverkehrs.
  6. Der Verein bekennt sich zu Maßnahmen zur Förderung der der Mitglieder unter voller Wahrung der kulturellen Vielfalt die in  Österreich besteht.
  7. Ein weiteres Ziel ist es den Mitgliedern bei Förderungen und gemeinsamen Aktivitäten zu helfen und die Leistungsbereitschaft in der Gesellschaft gegenseitig wieder zu stärken.
  8. Ebenso werden auch Externe Partner für eine Erweiterung der technischen Möglichkeiten als Partner bezeichnet, und den Vereinsmitgliedern vorgestellt. Weiter wird an einer noch zu erstellenden IT Plattform gearbeitet, diese soll zur Zielerfüllung der Oben angeführten Punkte miteinbezogen werden. Hier wird der Verein eigenen Vereinsmitglieder heranziehen die sich in diesem Segment auskennen und damit bereits Erfahrungen gesammelt haben. Diese werden eine Roadmapp erstellen, um diese dann an ein externes Unternehmen weiter zu leiten. Dieses wird dann in Kooperation mit den zuständigen Vereinsmitgliedern die passenden Digitalisierungsprogramme erstellen.
  9. Auch die Vernetzung mit anderen Plattformen und IT Technischen Mitteln wird den Mitgliedern angeboten. Hier kann das Mitglied selbst entscheiden, ob es diesen jeweiligen Partnern und seine Technik nutzen will.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 1 und Absatz 2  angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Als ideelle Mittel dienen:

Konzeption,Organisation und Durchführung von Charity-Events,Veranstaltungen,Benefiz – Veranstaltungen, Bälle und sonstige Netzwerktreffen. Vorträge und Versammlungen als auch Exkursionen und Diskussionsabende. Ebenso ist es eine der Möglichkeiten die Kulturelle Seite in der Unternehmerwelt hervorzuheben und dies durch Konzerte und Lesungen.

  1. Die erforderlichen materielle Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  1. Öffentliche Unterstützungsbeiträge
  2. Allfällige Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
  3. Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen-mit oder ohne Zweckbindung.
  4. Erträgnisse aus Veranstaltungen des Vereins.
  5. Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt mindestens 99,- Euro. Dies berechtigt zur Nutzung der einfachen Vereinsclubkarte.
  6. Mitglieder, die sich freiwillig für einen jährlichen Beitrag von 249,- Euro entscheiden, erhalten eine erweiterte Vereinsclubkarte („Gold“).

§4 Finanzielle Mittel

  1. Die finanziellen Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring und dergleichen aufgebracht.
  2. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einer einmaligen IT-Lizenzgebühr in Höhe von 47,19 Euro (dieser einmalige Beitrag dient des Ausbaues der Digitalisierung und der IT um den Vereinsmitgliedern optimale Vereinsbetreuung) zu bieten sowie einem jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 99,- Euro für eine einfache Clubkarte. Mitglieder, die 249,- Euro pro Jahr zahlen, erhalten eine erweiterte Clubkarte („Gold“).
  3. Die Mitgliedsbeiträge und etwaige Spenden dienen der Finanzierung der IT- und Digitalisierungsinitiativen des Vereins sowie der Weiterentwicklung und Gewinnung neuer Mitglieder und deren Unterstützung bei Ihrem weiteren Aufbau Ihrer jeweiligen Tätigkeiten.Hier soll den Vereinsmitgliedern aktive Hilfestellung beim erreichen der jeweiligen individuellen Ziele geboten werden.
  4. Der Verein ist berechtigt, Investitionen in Immobilien und andere Sachwerte zu tätigen, soweit diese dem Vereinszweck dienlich sind. Hier sollen Investitionen in ein passendes Vereinsgebäude mit Weitblick auf die gemeinsamen Treffen und Veranstaltungen geworfen werden. Ebenso ist es den Vereinsmitgliedern die Nutzung für dementsprechende Vereinswirksame Aktivitäten gestattet und erwünscht.
  5. Diese Investitionen können in jeder in österreich zugelassenen Art und Weise erfolgen.

§5 Arten der Mitgliedschaft

 4 Mitgliedschaft/MitgliMitglieder des Vereins gliedern sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. Ausserordentliche
  3. Fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft im Verein ist nur durch persönliche Empfehlung eines bestehenden Mitglieds möglich. Hier wird auf das Vereinsempfehlungsprogramm und die Qualifizierungsoffensive des Vereins hingewiesen.

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein ist nur durch persönliche Empfehlung eines bestehenden Mitglieds möglich. Hier wird auf das Vereinsempfehlungsprogramm und die Qualifizierungsoffensive des Vereins hingewiesen.
  2. Ordentliches Mitglied sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ebenso wichtig ist, dass die Vereinsmitglieder sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und sich an die vereinbarten Vorgehensweisen hält
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages unterstützen.
  4. Fördernde Mitglieder sind all jenen, die den Verein lediglich mit Spendengeldern fördern und zur Weiterentwicklung durch Ihre erhöhten Förderbeiträge zur rascheren Entwicklung beitragen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

§6 Zum Ablauf des Erwerb der Vereinsmitgliedschaft halten wir fest:

 

  • Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen die das 18 Lebensjahr erreicht haben werden, ohne auf Einschränkungen hinsichtlich des Geschlechtes, der Staatsbürgerschaft des Berufes oder des Berufsstandes der jeweiligen Person.
  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften ohne Ausnahme
  • Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
  • Bis zur Entstehung des Vereins, erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst nach entstehen des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

Weitere Vorgehensweise:

Das ordentliche oder außerordenliche  Mitglied erhält nach Zahlung einer einmaligen IT-Lizenzgebühr (Unterstützungsbeitrag zur Digitalisierungs – Offensive) einen persönlichen Empfehlungslink zur Einladung neuer Mitglieder. Diesen kann das Vereinsmitglied an Freunde oder Bekannte senden, welche er für den Verein als Empfehlenswert empfindet.

 

§7 Clubkarte und Gutschein Ladeautomaten

Für die Darstellung und Verwaltung der angebotenen Sonderkonditionen wird eine Clubkarte eingeführt, die durch einen externen Anbieter zur Verfügung gestellt wird.

Der Verein verwendet hierfür angepasste Clubkarten eines Anbieters die auf den Vereinszweck zugeschnitten sind und über eine APP verwendet werden kann, der personalisierte Karten im Vereinsdesign zur Verfügung stellt. Diese Karten sind Vereins und Clubkarten mit jeweiliger spezieller Zusatzfunktion um die Technischen als auch IT Innovationen des Vereines besser umzusetzen und darzustellen.

Hier können die Vereinsmitglieder alle Vorteile des Vereins und der Mitglieder einsehen und nutzen. Dazu wird auch an einem Automatenkonzept gearbeitet welches es den Vereinsmitgliedern ermöglicht Gutscheine der jeweilige Unternehmen zu kaufen und dies mit den Speziellen Vereinsrabatten welche am Markt nicht üblich sind

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod , bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum ende des Jahres mit 31.12.des Jahres erfolgen. Es muss dem Vorstand aber mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz zweimaliger schriftlicher Mitteilung und Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 2 Monaten mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt
  4. Der Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann dem Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliedschaft im Verein ist nur durch persönliche Empfehlung eines bestehenden Mitglieds möglich. Hier wird auf das Vereinsempfehlungsprogramm und die Qualifizierungsoffensive des Vereins hingewiese

  1. Mitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ebenso die Nutzung der  Netzwerkplattform des Vereins für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen steht den Vereinsmitgliedern zur Verfügung.
  2. Ein Stimmrecht in der Generalversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  3. Sämtliche Vereinsmitglieder haben das Recht auf  Einblick in sämtliche Dokumente des Vereins. Ebenso ist es berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu Unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins und auch der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
  5. Zur Mitglieder Gewinnung kann auch die Homepage als auch das erweiterte Digitale Netzwerk und alle damit verbundenen Möglichkeiten herangezogen werden.
  6. Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu zahlen und die Vereinsziele zu unterstützen.
  7. Die Sonderkonditionen, die für andere Mitglieder angeboten werden, können individuell festgelegt werden, um allen Mitgliedern eine Wertsteigerung zu bieten.
  8. Alle besonderen Neuigkeiten werden per Newsletter an die jeweilige bei der Registrierung erteilte Mailadresse zugesandt.
  9. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung  vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Diese rechte stehen mindestens einem Zehentel der Mitglieder zu(§§ 5(2) und 20 Vereinsgesetz). Wenn von Mitgliedern dies unter Angabe von Gründen verlangt wird, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch binnen 4 Wochen-zu geben.
  10. Die Mitglieder- sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, dann sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,(Generalversammlung)
  • der Obmann/die Obfrau und seine/ihr Stellvertreter.(Somit der Vorstand)
  • Der Rechnungsprüfer
  • Das Schiedsgericht
  • Der Obmann/die Obfrau und seine/ihr Stellvertreter besitzen bei Beschlussfassungen eine wesentliche Mehrheit, insbesondere bei der Mitgliederversammlung.

 

§11 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Generalversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes und findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag gemäß § 5 (2)Vereinsgesetz von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen und somit einberufen werden.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über die wichtigsten Angelegenheiten des Vereins, mit Ausnahme von Anpassungen, die ohne Zustimmung des Obmanns/der Obfrau und seines/ihres Stellvertreters nicht beschlossen werden dürfen.

 

Die Ordentliche Generalversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes  mindestens einmal Jährlich bis spätestens 30. November einberufen. Juristische Personen die Mitglieder des Vereins sind, werden durch Ihre Organe vertreten. Auch stimmberechtigte physische Personen können sich durch Bevollmächtigte in der Generalversammlung  (Mitgliederversammlung)vertreten lassen.

Die Einladung an die Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss jedenfalls 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter bekanntgebe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

Hierzu kann sich der Verein aber sämtlicher Kommunikationsmittel welche auch registriert und von den Mitgliedern verwendet werden bedienen. (Siehe Mailversand).

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • A) Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Tätigkeitsberichtes und des Jahresvorschlages.
  • B) Die Festsetzung der Beitrittsgebühren
  • C) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • D) Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
  • E) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • F) Die Wahlen und Beschlussfassungen des Vereins erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über Änderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • A) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • B) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • C) Verlangen der Rechnungsprüfer
  • D) Beschluss der /eines Rechnungsprüfers
  • E) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

Binnen vier Wochen statt.

Sowohl zur ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich , mittels Telefax,oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegeben wurden) einzuladen.Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.

Anträge zur Generalversammlung  sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§12 Vorstand und die Vertretung nach außen

  1. Der Vorstand besteht aus  dem Vorsitzenden , bis zu zwei Stellvertretern und bis zu sechs weiteren Mitgliedern,mindestens aber aus  zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Diese werden bis auf weiteres im Amt verbleiben. Die Funktionsperiode  der gewählten  Mitglieder des in der konstituierenden

Generalversammlung gewählten Vorstandes beträgt zumindest sechs Jahre und danach jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  • 2. Der Vorstand ist das Geschäftsführende Organ des Vereins. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu , die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  • 3. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach außen.
  • 4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Ablauf und die Aufgabenverteilung regelt.
  • 5. Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende, im Falle einer Verhinderung ein Stellvertreter. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von Mitgliedern (zumindest der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig). Für den Fall, dass das Leitungsorgan aus lediglich  zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des vier Augen – Prinzipes die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich.
  • 6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit Ihren Rücktritt erklären.
  • 7. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.Insbesondere obliegt dem Vorstand die

 

  • A) Die Einrichtung eines den Erfordernissen eines Vereins entsprechenden Rechnungswesen
  • B) Erstellung des Jahresvorschlages, des Rechtsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  • C) Information der Vereinsmitglieder
  • D) Verwaltung des Vereinsvermögens und aus und Aufbau des Vermögens.
  • E) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern
  • F) Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Vereines nach außen in allen Belangen und die Wahrung der Interessen- des Vereins in der Öffentlichkeit. Siehe §12 /3.

 

  • 8. Der Vorstand erhält nach seiner Wahl die Berechtigung, gewisse Teile der Geschäftsordnung anzupassen und auf den alltäglichen bedarf zu strukturieren.

  

§ 13 Revision/Rechnungsprüfung

  1. Die Revisoren prüfen die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins und erstellen jährlich einen Bericht für die Mitgliederversammlung.
  2. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 5 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.  Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit -Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
  3. Den Rechnungsprüfern obliegt es die finanzielle Gebarung des Vereins und den Rechnungsabschluss zu überprüfen und der Generalversammlung alljährlich über das Ergebnis Ihrer Prüfung zu berichten.

 

§14 Schiedsgericht

  • 1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das interne Schiedsgericht berufen, welches eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach §§ 577 ff ZPO ist.
  • 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.Es wird derart gebildet, dass derjenige , der das Schiedsgericht anzurufen beabsichtigt, dem Vorstand mittels Schreiben die Anrufung des Schiedsgerichtes bekannt gibt und gleichzeitig ein ordentliches Mitglied des Vereines als Schiedsrichter namhaft macht. Hiervon hat er die Gegenpartei ebenfalls schriftlich in Kenntnis zu setzen.Die Gegenpartei ist verpflichtet binnen 14 Tagen (gerechnet ab der Zustellung) ebenfalls ein Schreiben an den Vorstand mit den selben Vor und Angabe zuzusenden.
  • 3) Unterlässt die Gegenpartei, Ihren Schiedsrichter zu nominieren, so hat die Nominierung der Schiedsrichter durch den Vorstand zu erfolgen. Ebenso hat der Vorstand den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu bestellen, so sich die Schiedsrichter nicht binnen 14 Tagen die Person des Vorsitzenden nach den vorangehenden Bestimmungen gewählt haben.
  • 4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind Vereinsintern endgültig.

 

§15 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Über die freiwillige Auflösung des Vereines entscheidet die Generalversammlung mit   eine Dreiviertelmehrheit inklusive einer außerordentlichen Bestätigung des Vorstandes.
  2. Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen für einen noch zu definierenden gemeinnützigen den Ehemaligen Vereinsstatuten entsprechenden Zweck verwendet.Es muss aber auch ein Beschluss darüber gefasst werden-wie dies aufgeteilt und zugewiesen wird.
  3. Hierzu muss ein Abwickler berufen werden.